Basler Organistenverband

Statuten

Statuten des Basler Organistenverbandes

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§ 1 Name, Sitz

Unter dem Namen „Basler Organistenverband“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz in Basel.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt, Organisten / Organistinnen in der Ausübung ihrer kirchlichen Funktionen im Kanton Basel-Stadt zu fördern und sie bei Gesprächen mit ihren Arbeitgebern zu beraten und zu vertreten.

Der Verein bezweckt ferner, die Kollegialität und den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern zu pflegen und ihnen Anregung in ihrer fachlichen Weiterbildung zu vermitteln.

Der Verein ist Träger des Hans-Balmer-Stiftung (vgl. § 6b hiernach). Diese bezweckt, herausragende Leistungen in Orgelspiel oder Orgelkomposition auszuzeichnen.

§ 3 Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen.

Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus folgenden Beiträgen zusammen:

  1. a) Beitrag für den BOV (Basler Organistenverband)
  2. b) Beitrag für die RKV (Reformierte Musikverbände der deutschsprachigen Schweiz)
  3. c) Abonnement „Musik und Gottesdienst“, Zeitschrift der RKV, über welche alle Mitglieder erreicht werden können.

Mit Erreichen des 70. Altersjahres entfällt der Beitrag an den BOV (a).

Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder können zu keinen Beiträgen herangezogen werden, welche den von der Mitgliederversammlung im vergangenen Jahr beschlossenen Jahresbeitrag um mehr als die Hälfte übersteigt.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein bemüht sich in erster Linie darum, die bei der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt vertraglich angestellten Organisten / Organistinnen als Mitglieder zu gewinnen; Organisten / Organistinnen haben Anspruch auf die Mitgliedschaft, solange kein wichtige Grund entgegensteht.
Durch Vereinsbeschluss (d.h. Mehrheitsbeschluss der Vereinsversammlung) können auch Personen aufgenommen werden, die sich um den Verein oder um Orgelmusik interessieren.
Personen, die sich um den Verein oder um Orgelmusik in hohem Masse verdient gemacht haben, können durch Vereinsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, diese haben die gleiche Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Mitgliederversammlung

Der Präsident / die Präsidentin oder bei seiner / ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angaben der Traktanden ein.
Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich den Vorstand und dessen / deren Präsident / Präsidentin, ferner die beiden Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen. Sie genehmigen den Jahresbericht und die Jahresrechnung, setzt den Mitgliederbeitrag fest und beschliesst über alle Anträge der Mitglieder, die ihr unterbreitet werden.
Über Statutenänderungen, Auflösung des Vereins und Wahlgeschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn diese Geschäfte in der Einladung angezeigt waren. Zu anderen Geschäften kann auch ohne Vorankündigung Beschluss gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Geschäften, welche das Verhältnis zwischen angestellten Organisten / Organistinnen und Kirche betreffen, sind nur angestellte Organisten / Organistinnen sowie die Vorstandmitglieder stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident / Präsidentin den Ausschlag.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Er bestellt aus seiner Mitte den Kassier / die Kassiererin und allfällige weitere Chargen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, Soweit hierzu nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann der Mitgliederversammlung beliebige Gegenstände zur Beschlussfassung unterbreiten. Soweit der Vorstand nicht andere Mitglieder zur Vertretung ermächtigt, vertritt der Präsident / die Präsidentin den Verein nach aussen.

§ 6b Hans-Balmer-Stiftung

Der Verein hat aus dem Nachlass des Organisten Hans Balmer in Basel den Betrag von Fr. 10'000.- als Legat entgegengenommen unter der Auflage, mit diesen Mitteln das Orgelspiel und die Orgelkomposition zu fördern. Der Verein weist dieses Legat in die Aktiv- und Passivseite seiner Bilanz fortab als selbständige Stiftung, d.h. als separaten Fonds aus. Die entsprechenden Aktiven und deren Erträgnisse werden vom übrigen Vereinsvermögen getrennt verwaltet und verwendet. Die Hans-Balmer-Stiftung wird weiterhin geäufnet durch Erträgnisse ihres Vermögens, ferner durch freiwillige Beiträge von Gönnern.
Die Vermögensverwaltung und Zusprechung der Stiftungsleistungen obliegt einer eigenen Stiftung mit einem eigenen Stiftungsrat. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei Vertretern des Basler Organistenverbandes sowie einem Mitglied der Familie Balmer.

§ 7 Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

§ 8 Vereinsjahr

Der Kassier / die Kassiererin schliesst die Vereinsrechnung per 31. Dezember jedes Jahres ab.

§ 9 Auflösung

Die Mitgliederversammlung beschliesst anlässlich des Auflösungsbeschlusses über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Diese Statuten ersetzen die früheren Statuten vom 31.10.1938,
vom 4.30.1989 und vom 25.3.2000.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 22. März 2003.

Basel, den 20. April 2005

Präsidentin:
Susanne Jenne-Linde